Der Umgang

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ist auch während der Coronar-Pandemie uneingeschränkt zu gestatten.

ist auch während der Coronar-Pandemie uneingeschränkt zu gestatten. Die bloße Verdachtsäußerung zu Riesigen in der Person des umgangsberechtigten Elternteils, der Angehörigen seines Haushaltes oder weiteren in die Ausübung des Umgangs einbezogenen Personen rechtfertigt die Aussetzung der Umgangskontakte ebenso wenig, wie eine im Übrigen nur abstrakt bestehende Ansteckungsgefahr. (OLG Nürnberg vom 15.09.2020, AZ: 10 WF 622/20 - NZFam 23/2020 S. 1071)