Ehegattentrennungsunterhalt

Drucken
Tätigkeitsschwerpunkte
Zugriffe: 93804

Die Ehegatten schulden sich nach den gesetzlichen Maßgaben bereits während der Zeit der Trennung wechselseitig Unterhalt. Dieser muss gesondert vom nachehelichen Unterhalt geltend gemacht werden. Im Wesentlichen richtet sich der Anspruch nach den gleichen Maßgaben, wie beim nachehelichen Ehegattenunterhalt. Jedoch sind einzelne Fragen, wie z. B. die Berücksichtigung des mietfreien Wohnens im eigenen Haus oder die Notwendigkeit zur Aufnahme einer vollzeitigen Erwerbstätigkeit in der Trennungszeit anders zu berücksichtigen. Wir beraten Sie auch gern zu diesen Fragen.