Zugewinnausgleich

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Soweit die Ehegatten keinen Ehevertrag abgeschlossen haben, leben Sie im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Im Falle der Scheidung der Ehe können die Ehegatten wechselseitig Auskunft zu Ihren Vermögensverhältnissen zum Zeitpunkt der Eheschließung (Anfangsvermögen) und zum Zeitpunkt der Zustellung des Scheidungsantrags (Endvermögen) verlangen. Aus der Differenz zwischen dem Anfangsvermögen und dem Endvermögen ist ersichtlich welchen Vermögenszuwachs jeder Ehegatte während der Ehe hatte (Zugewinnausgleich). Danach kann festgestellt werden, welcher Ehegatte während der Ehe, den höheren Zugewinn erlangt hat. Der Ehegatte mit dem höheren Zugewinn muss dem Ehegatten mit dem niedrigeren Zugewinn auf dessen Verlangen hin einen Ausgleich, den sogenannten Zugewinnausgleich leisten. Dies ist nur eine ganz vereinfachte Darstellung zum Zugewinnausgleichs. Dazu ergeben sich eine Vielzahl von rechtlichen Fragen und Problemen, zu welchen wir Sie gerne beraten.