IN MEINER AUF DAS FAMILIENRECHT SPEZIALISIERTEN KANZLEI
Sie haben sich gerade getrennt und es stehen eine Vielzahl damit im Zusammenhang stehender Fragen an?
Sie leben bereits seit längerer Zeit getrennt und beabsichtigen die Scheidung zu beantragen und es stehen auch noch Klärungen zu den Scheidungsfolgesachen an
oder Sie leben bereits seit längerer Zeit getrennt und sind schon geschieden, es sind aber immer noch Fragen zum Umgang mit den Kindern offenen oder Sie möchten Unterhalt neu geltend machen oder neu berechnen lassen.
Es gibt viele Fragen und Probleme im Zusammenhang mit dem Familienrecht für die Sie eine Lösung suchen.
Ich berate sie gern in allen Bereichen des Familienrechts und vertrete Sie in allen damit zusammenhängenden Fragen außergerichtlich aber auch im gerichtlichen Verfahren. Ich berate Sie jedoch auch zu familienrechtlichen Themen die nicht mit einem Rechtsstreit in Verbindung stehen, wie z. B. die Gestaltung von Eheverträgen
oder einvernehmlichen Trennungs- Ehescheidungsfolgenvereinbarungen.
Neben der anwaltlichen Vertretung biete ich auch die Mediation als einen besonderen Weg der Konfliktlösung an.
Es ist mir ein Anliegen, meine Mandanten gut durch die sensible und emotionale Zeit von Trennung und Scheidung zu begleiten.
Ich freue mich auf die Zusammenarbeit mit Ihnen.
meiner Kanzlei sind die Vertretung und rechtliche Beratung
Seit 1993 bin ich als Rechtsanwältin in Zwickau tätig und führe eine auf das Familienrecht spezialisierte Kanzlei. Im Jahre 2006 wurde mir durch die Rechtsanwaltskammer Sachsen der Titel einer Fachanwältin für Familienrecht verliehen.
Aufgrund meiner Spezialisierung im Familienrecht gehöre ich der Arbeitsgemeinschaft Familienrecht des deutschen Anwaltsvereins an.
2004 habe ich die Ausbildung zur Mediatorin durchlaufen und arbeite seither auch auf dem Gebiet der Mediation. Ich bin in der Bundesarbeitsgemeinschaft für Familienmediation organisiert.
Als Mediatorin möchte ich darauf hinwirken, dass die Beteiligten Lösungen finden, die rechtliche Ansprüche mit ganzen persönlichen Interessen und Wünschen in Übereinklang bringen. Die Mediation bietet die Möglichkeit, einen Streit zu befrieden und gleichzeitig die Interessen der Beteiligten zu wahren.
Weitere Infos erhalten Sie auf www.zwickau-mediation.de
Nach den gesetzlichen Bestimmungen ist die Inanspruchnahme anwaltlicher Dienstleistungen grundsätzlich gebührenpflichtig. Die Gebühren eines Rechtsanwaltes richten sich, sofern nichts anderes vereinbart ist, nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz. Dabei sind die Gebührensätze von vielerlei Faktoren abhängig, insbesondere vom Streitwert, vom Umfang und der Schwierigkeit der Angelegenheit.
Ich weise Sie darauf hin, dass Sie, wenn Sie nicht in der Lage sind, die Kosten anwaltlicher Tätigkeit zu tragen, die Möglichkeit haben, Beratungshilfe für die aussergerichtliche Vertretung und Beratung bzw. Verfahrenskostenhilfe für gerichtlichen Verfahren zu beantragen.
Beratungshilfe wird in der Regel gewährt, wenn der Antragsteller nachweist, dass er einkommens- und vermögenslos ist und anwaltlicher Hilfe bedarf. Zur Vermeidung von Nachteilen ist es ratsam, die Beratungshilfe vor dem ersten Gespräch beim Anwalt zu beantragen und dann mit dem Beratungshilfeschein einen Termin beim Anwalt seiner Wahl zu vereinbaren.
Auch bei Vorhandensein einer Rechtsschutzversicherung ist es ratsam, bereits vor dem 1. Gespräch mit der Rechtsschutzversicherung Kontakt aufzunehmen und abzuklären, ob und in welchem Umfang Kosten übernommen werden, da bereits das Einholen einer Deckungszusage Kosten auslösen kann.
Moritzstraße 35
08056 Zwickau
Telefon (03 75) 35 36 70
Fax (03 75) 35 36 777
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Pflichtangaben nach § 2 Dienstleistungs-Informationspflichtenverordnung( DL-InfoV)
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Rechtsanwältin Christine Freitag
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Christine Freitag Rechtsanwältin (verliehen in der Bundesrepublik Deutschland)
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Berufsordnung für Rechtsanwälte (BORA)
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Die Scheidung der Ehe kann beantragt werden, wenn die Ehe erkennbar zerrüttet ist und eine Wiederherstellung der Lebensgemeinschaft nicht erwartet werden kann.. Die Scheidung der Ehe muss beim Familiengericht des zuständigen Amtsgerichts beantragt werden für diesen Antrag ist die Vertretung durch einen Rechtsanwalt notwendig. Der Scheidungsantrag setzt eine Trennungszeit von mindestens einem Jahr voraus. Weiteres zum Ablauf des Ehescheidungsverfahrens erläutern wir Ihnen gern im Rahmen einer rechtlichen Beratung.
Für die Zeit nach der Scheidung der Ehe kann der Ehegatte, der wegen Betreuung gemeinsamer Kinder, Krankheit, Alters- oder Ausbildung nicht in der Lage ist seinen Unterhalt selbst angemessen zu finanzieren, Ehegattenunterhalt von jeweils anderen Ehegatten verlangen. Gleiches gilt, wenn die Einkünfte der Ehegatten der Höhe nach auseinanderliegen und diese Einkünfte beider Ehegatten die Lebensverhältnisse der Ehe geprägt haben (sogenannter Aufstockungsunterhalt).
Die Höhe und die Dauer, des Unterhaltsanspruchs richtet sich u.a. nach den Einkünften der Beteiligten, den ehelichen Lebensverhältnissen, der Dauer der Ehe und dem Alter der Beteiligten. Es wird auch berücksichtigt, ob ein Ehegatte während der Ehe wegen der Familie und der Betreuung der Kinder Nachteile in seiner beruflichen Entwicklung hinnehmen musste und sich dies auf sein Einkommen auswirkt. Entscheidungen zum Ehegattenunterhalt sind somit auch immer von den individuellen Lebensverhältnissen der Beteiligten abhängig. Zur Frage des nachehelichen Ehegattenunterhalts bedarf es insoweit immer einer individuellen rechtlichen Beratung, die wir Ihnen gern anbieten
Soweit die Ehegatten keinen Ehevertrag abgeschlossen haben, leben Sie im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Im Falle der Scheidung der Ehe können die Ehegatten wechselseitig Auskunft zu Ihren Vermögensverhältnissen zum Zeitpunkt der Eheschließung (Anfangsvermögen) und zum Zeitpunkt der Zustellung des Scheidungsantrags (Endvermögen) verlangen. Aus der Differenz zwischen dem Anfangsvermögen und dem Endvermögen ist ersichtlich welchen Vermögenszuwachs jeder Ehegatte während der Ehe hatte (Zugewinnausgleich). Danach kann festgestellt werden, welcher Ehegatte während der Ehe, den höheren Zugewinn erlangt hat. Der Ehegatte mit dem höheren Zugewinn muss dem Ehegatten mit dem niedrigeren Zugewinn auf dessen Verlangen hin einen Ausgleich, den sogenannten Zugewinnausgleich leisten. Dies ist nur eine ganz vereinfachte Darstellung zum Zugewinnausgleichs. Dazu ergeben sich eine Vielzahl von rechtlichen Fragen und Problemen, zu welchen wir Sie gerne beraten.
Im Rahmen eines Ehescheidungsverfahrens wird kraft Gesetz der sogenannte Versorgungsausgleich durchgeführt. Dabei handelt es sich um den Ausgleich der in der Ehe entstandenen Anrechte in der gesetzlichen, betrieblichen und privaten Altersvorsorge der Ehegatten. Während des Scheidungsverfahrens holt das Gericht bei den jeweiligen Rententrägern Auskünfte über die von beiden Ehegatten während der Ehe erwirtschafteten Anrechten in der Altersvorsorge ein. Diese Anrechte werden dann unter den Ehegatten jeweils hälftig ausgeglichen. Es soll damit erreicht werden, dass die Ehegatten während der Ehezeit eine annähernd gleiche Altersvorsorge erreichen und durch die Ehe nicht in ihrer Altersvorsorge benachteiligt werden, weil sie z.B. während der keiner oder nur in geringerem Umfange einer Erwerbstätigkeit nachgegangen sind.
Auch dazu gibt es eine Vielzahl rechtlicher Probleme und Fragen. Z.B. besteht die Möglichkeit, dass sich die Beteiligten abweichend von der gesetzlichen Regelung zum Versorgungsausgleich vereinbaren. Auch dazu beraten wir Sie gern rechtlich und unterstützen Sie auch bei der Erarbeitung solcher Vereinbarungen.
Die Ehegatten schulden sich nach den gesetzlichen Maßgaben bereits während der Zeit der Trennung wechselseitig Unterhalt. Dieser muss gesondert vom nachehelichen Unterhalt geltend gemacht werden. Im Wesentlichen richtet sich der Anspruch nach den gleichen Maßgaben, wie beim nachehelichen Ehegattenunterhalt. Jedoch sind einzelne Fragen, wie z. B. die Berücksichtigung des mietfreien Wohnens im eigenen Haus oder die Notwendigkeit zur Aufnahme einer vollzeitigen Erwerbstätigkeit in der Trennungszeit anders zu berücksichtigen. Wir beraten Sie auch gern zu diesen Fragen.
Nach den gesetzlichen Maßgaben schulden die Eltern ihrem Kind Unterhalt.
Der Elternteil, in dessen Haushalt das Kind lebt leistet seinen Unterhalt dadurch, dass er das Kind betreut (sog. Betreuungsunterhalt). Der andere Elternteil, in dessen Haushalt das Kind nicht lebt ist verpflichtet, unter Berücksichtigung der Höhe seines Einkommens Unterhalt für das Kind zu zahlen (sog. Barunterhalt). Zur Ermittlung der Höhe des Unterhaltsanspruchs werden die jeweils gültigen Unterhaltsleitlinien der jeweiligen Bundesländer und die Düsseldorfer Tabelle herangezogen. Diese Tabelle weist unterschiedliche Einkommensgruppen aus, in die der jeweils Barunterhaltspflichtige entsprechend seines Einkommens eingeordnet wird. Weiter ist die Tabelle in verschiedene Altersstufen unterteilt. Die Tabellen werden regelmäßig –zuletzt jährlich- angepasst.
Das Kindergeld steht jedem Elternteil hälftig zu. Insoweit wird vom jeweiligen Unterhaltsbetrag nach Tabelle das hälftige Kindergeld in Abzug gebracht.
Auch die Fragen der Berechnung des Kindesunterhalts sind sehr vielschichtig. Dies beginnt bereits damit wie das unterhaltsrechtlich relevante Einkommen des zum Barunterhalt verpflichteten Elternteil genau berechnet wird. Besonderheiten bestehen auch wenn die Eltern die Kinder im Wechselmodell betreuen oder wenn die Kinder einen Mehrbedarf, wie z.B. für Schulgeld haben.
Auch zu den Fragen des Kindesunterhaltes beraten wir Sie gern.
Eheleute oder zukünftige Eheleute können vor der Eheschließung bzw. auch noch während der bestehenden Ehe Vereinbarungen zu ihren ehelichen Lebensverhältnissen treffen. Durch einen Ehevertrag kann z.B. der gesetzlich vorgeschriebene Güterstand der Zugewinngemeinschaft durch den Güterstand der Gütertrennung ersetzt werden oder der gesetzliche Güterstand kann durch abweichende Regelungen teilweise abbedungen werden (Modifizierte Zugewinngemeinschaft). Die Eheleute können in Eheverträgen bereits während der intakten Ehe oder vor der Eheschließung Regelung zu zukünftigen Fragen des Ehegattenunterhalts, der güterrechtlichen Auseinandersetzung im Falle der Scheidung oder zu erbrechtlichen Fragen etc. treffen.
Eine weitere Form des Ehevertrags sind die sogenannten Trennungs- und Scheidungsfolgevereinbarungen. In diesen Verträgen können bereits getrenntlebende oder schon geschiedene Ehegatten alle im Zusammenhang mit der Trennung und der Ehescheidung stehenden Fragen, wie den nachehelichen Ehegattenunterhalt, ihre güterrechtliche Auseinandersetzung oder auch Fragen zur Aufteilung des Hausrates und der Ehewohnung regeln. In solche Vereinbarungen können dann auch von den gesetzlichen Regelungen abweichende Vereinbarungen zum Versorgungsausgleich aufgenommen werden.
Wir beraten Sie gerne zu Eheverträgen während der intakten Ehe oder vor einer Eheschließung und unterstützen Sie auch bei der Erstellung einer Trennungs- und Ehescheidungsfolgenvereinbarung.
der einmaligen Kindergeldzahlung im Zusammenhang mit dem Corona-Steuerhilfegesetz (Corona - Kinderbonus)
Der Kinderbonus ist wie das Kindergeld hälftig auf den Barunterhalt anzurechnen. (u. a. Amtsgericht Bergheim FamRZ 2021, S. 103)
mindert Barunterhaltsverpflichtungen gegenüber Kindern
Wird der Wohnbedarf eines Kindes durch die Überlassung einer dem unterhaltspflichtigen Elternteil gehörenden Wohnung gedeckt, ist dies nach Ansicht des Oberlandesgerichts Frankfurt a.Main durch eine angemessene Herabstufung der für die Unterhaltshöhe maßgeblichen Einkommensgruppe der Düsseldorfer Tabelle zu berücksichtigen. (Oberlandesgericht Frankfurt a.Main, Beschluss vom 26.06.2020, AZ: 4 UF 176/19 - NZFam 2020 S. V)
Ab 01.01.2021 gilt die neue Düsseldorfer Tabelle. Beachtlich dabei ist, dass ab 01.01.2021 auch ein erhöhtes Kindergeld gezahlt wird.
Ab 01.01.2021 gilt die neue Düsseldorfer Tabelle. Beachtlich dabei ist, dass ab 01.01.2021 auch ein erhöhtes Kindergeld gezahlt wird. Für das erste und zweite Kind beträgt dies jetzt 219,00 €, für das dritte Kind 225,00 € und für das vierte und jedes weitere Kind 250,00 € monatlich. Die hälftigen Beträge werden auf die nach der Unterhaltstabelle erhöhten Kindesunterhaltsbeträge angerechnet.
(Die Düsseldorfer Tabelle finden Sie im Anhang)
Der Bundesgerichtshof hat in einer Entscheidung vom 16.09.2020
(AZ: XII ZB 499/19) entschieden, dass bei sehr guten Einkommensverhältnissen des Unterhaltsverpflichteten eine begrenzte Fortschreibung der Düsseldorfer Tabelle bis zur Höhe des doppelten des darin zurzeit ausgewiesenen höchsten Einkommensbetrages nicht ausgeschlossen ist. Insoweit ist eine Fortschreibung der Düsseldorfer Tabelle bis zu einem Einkommen von 11.000,00 € monatlich möglich.
ist auch während der Coronar-Pandemie uneingeschränkt zu gestatten.
ist auch während der Coronar-Pandemie uneingeschränkt zu gestatten. Die bloße Verdachtsäußerung zu Riesigen in der Person des umgangsberechtigten Elternteils, der Angehörigen seines Haushaltes oder weiteren in die Ausübung des Umgangs einbezogenen Personen rechtfertigt die Aussetzung der Umgangskontakte ebenso wenig, wie eine im Übrigen nur abstrakt bestehende Ansteckungsgefahr. (OLG Nürnberg vom 15.09.2020, AZ: 10 WF 622/20 - NZFam 23/2020 S. 1071)